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AGB  
AGB (PDF)

Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Abschluss des Reisevertrags
1.1 Mit der mündlichen oder schriftlichen Anmeldung
bieten Sie dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages
unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
verbindlich an. Sämtliche Abreden,
Nebenabreden und Sonderwünsche müssen schriftlich erfasst
werden. Der Reisevertrag kommt mit Erhalt der Reisebestätigung
zustande.
1.2 An die Reiseanmeldung ist der Kunde 2 Wochen gebunden.
Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den
Reiseveranstalter bestätigt. Bei Buchungen unter 14 Tage
vor Reiseantritt gilt der geschlossene Vertrag als verbindlich,
wenn die Buchung telefonisch vor der schriftlichen
Bestätigung bereits durch den Reiseveranstalter zugesagt
wurde.
1.3 Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung
des Reisenden ab, so liegt dem Reisegast ein neues Angebot
vor, an das der Reiseveranstalter 10 Tage gebunden
ist. Erfolgt keine Rückantwort, so gilt die geänderte Reisebestätigung
durch den Reisegast als angenommen.
2. Zahlung
2.1 Bei Abschluss des Reisevertrages wird eine Anzahlung
in Höhe von 10% des Reisepreises pro Person, maximal
€ 260 fällig. Zug um Zug mit der Anzahlung erfolgt die
Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne § 651k
BGB. Der vollständige Reisepreis muss spätestens 14 Tage
vor Reiseantritt beim Reisebüro durch den Reisegast bezahlt
werden.
2.2 Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor
Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen
Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aushändigung
der vollständigen Reiseunterlagen und Aushändigung des
Sicherungsscheines im Sinne des § 651k BGB.
2.3 Alle Katalogpreise sind in Euro angegeben. Sie können
selbstverständlich Ihren Reisepreis durch Überweisung
begleichen.
3. Die Leistungen
3.1 Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen
Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie
den Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseanmeldung
und der Reisebestätigung.
3.2 Nebenabreden, besondere Vereinbarungen, vereinbarte
Sonderwünsche des Reisenden sind in die Reiseanmeldung
und insbesondere in die Reisebestätigung aufzunehmen.
4. Leistungsänderungen
4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen
von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrags,
die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die
vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen
oder Abweichungen nicht erheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
4.2 Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung
hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich
nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.
4.3 Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten
oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter
in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis
für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
5. Rücktritt des Kunden
Muss der Reisende aus irgendwelchen Gründen eine Reise
absagen, werden folgende Stornokosten pro Person berechnet:
bis 30 Tage vor Reiseantritt € 25
29-20 Tage vor Reiseantritt 15%, mind. € 25
19-14 Tage vor Reiseantritt 35%
13-8 Tage vor Reiseantritt 50%
7 Tage bis zur Abreise 60% des Reisepreises zuzügl. evtl.
Mehrkosten der Leistungsträger. Bei Nichtantritt der Reise
erfolgt keine Rückzahlung.
Reisen, die durch Partner von dem Reiseveranstalter
durchgeführt werden, haben andere Stornobedingungen
- bitte beachten Sie diese!
5.1 Ausgenommen von der oben genannten Stornoregelung
sind Eintrittskarten für Disneyland Resort Paris,
Opern, Musicals, und Theater.
Ab 8 Wochen vor Reiseantritt kann keine Rückvergütung
der Karten erfolgen und sie werden somit voll berechnet.
5.2 Änderungen auf Verlangen des Reisegastes
Für die Änderung einer Reise nach Vertragsabschluss
durch den Reisegast werden € 20 pro Person berechnet.
Ab 29 Tage vor Reiseantritt wird eine Termin- und Reisezieländerung
wie ein Storno behandelt und als Neubuchung
bearbeitet. Stornogebühren: siehe oben. Eine Umbuchung
bis 21 Tage vor Reiseantritt wird wie eine Stornierung
mit den üblichen Gebühren behandelt.
6. Ersatzreisende
6.1 Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen
Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen
Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht
gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen
entgegenstehen.
6.2 Der Reisende und der Dritte haften gegenüber dem
Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis.
6.3 Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter
als Gesamtschuldner für die durch die Teilnahme
entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschalisiert und
ohne weiteren Nachweis € 20.
7. Reiseabbruch
Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der
in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist
der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern
die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen.
Dieses gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen
betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche
oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
8. Störungen durch den Reisenden
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen,
wenn der Reisende trotz einer Abmahnung erheblich
weiter stört, so dass eine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter
und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar
ist. Dieses gilt auch, wenn der Reisende sich nicht
an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter
steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit
sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer
andersweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben.
Schadenersatzansprüche im Übrigen bleiben un-berührt.
9. Kündigung infolge höherer Gewalt
9.1 Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher
Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie
Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen
(Entzug der Landesrechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen,
Havarien, Zerstörungen von Unterkünften
oder gleichwertige Fälle berechtigen beide Teile zur
Kündigung.
9.2 Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für
erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine
nach § 471 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.
9.3 Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung
verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung
mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Durchführung
der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen
zu ergreifen.
9.4 Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im
Vertrag enthalten sind, tragen die Parteien je zur Hälfte,
die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
10. Gewährleistung und Abhilfe
10.1 Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so
kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht
einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe
besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer
gleichwertigen Ersatzleistung.
10.2 Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises
verlangen, wenn er den/die Reisemängel beim Reiseleiter
oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei dem
Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche
Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter
unmöglich machen. Unterlässt der Reisende
schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine
Ansprüche zur Herabsetzung des Reisepreises zu.
10.3 Ist die Reise mangelhaft und leistet der Reiseveranstalter
nicht innerhalb der von dem Reisenden bestimmten
angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende
auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es
nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert
oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige
Abhilfe rechtfertigt.
10.4 Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt,
so kann der Reisende eine angemessene Frist
zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann
der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung
ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert
wird oder die sofortige Kündigung durch ein beson-deres
Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt
entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines
Mangels aus wichtigem und dem Reiseveranstalter erkennbaren
Grund nicht zumutbar ist.
10.5 Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter
für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu
erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen.
Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten
Reiseleistung, der Gesamtpreis und die vertraglich vereinbarten
Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 471 des BGB).
Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden
Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben.
Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen
zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig
sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfasst,
so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen
und die Mehrkosten zu tragen.
10.6 Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder
der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen,
es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand,
den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
Veranstalter: Schmetterling Reisen Reise-Versicherung: siehe Katalog-Rückseite
11. Mitwirkungspflicht des Reisenden
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte
zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten.
Die Ziffern 8. und 10. sind zu beachten.
12. Haftungsbeschränkung
12.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters, die
nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt,
12.1.1 soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
12.1.2 wenn der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden
entstehenden Schaden allein wegen eines Verschulden
eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
12.2 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende
Reiseleistung internationale Übereinkommen oder
auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach
denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten
Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend
gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter
gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und
die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
12.3 Ausdrücklich vermittelte Drittleistungen sind nicht
betroffen.
12.4 Haftungsbeschränkung für Körperschäden bei unerlaubter
Handlung.
13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
13.1 Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen,
nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von
Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats
nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende gegenüber
dem Reiseveranstalter geltend zu machen.
Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht
werden, wenn der Reisende eine genannte Frist
ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
13.2 Ansprüche des Reisenden wegen mangelhafter Reiseleistung,
nachträglicher Unmöglichkeit und der Verletzung
von Nebenpflichten verjähren in einem Jahr nach
dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.
13.3 Macht der Reisende nach dem vertraglich vorgesehenen
Reiseende Ansprüche geltend, so ist die Verjährung
so lange gehemmt, bis der Reiseveranstalter die Fortsetzung
der Verhandlungen verweigert.
13.4 Der Reiseveranstalter wird den Reisenden über die
Obliegenheiten der Mängelanzeige und das Erfordernis
der Fristsetzung vor einer Kündigung sowie über die Frist
zur Geltendmachung und die Verjährungsfrist nach
§ 651g BGB durch Prospekt, Reisebestätigung oder individuell
informieren.
14. Reiseversicherungen
Der Reiseveranstalter empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-,
einer Reisegepäck-, einer Kranken- und
Unfallversicherung. Nähere Informationen finden Sie
auf Seite 3 oder erhalten Sie in Ihrem Reisebüro.
15. Pass- und Visabestimmungen
15.1 Bei Reisen ins europäische Ausland benötigen deutsche
Staatsbürger einen gültigen Personalausweis oder
Reisepass. Bitte bei Reisen außerhalb der EU die besonderen
Einreisebestimmungen beachten. Reisegäste aus anderen
Ländern erkundigen sich bitte beim zuständigen
Konsulat.
15.2 Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht
durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzungen
für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der
Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa
oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
15.3 Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen
für die Reise Schwierigkeiten, die auf das
Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z.B. keine
Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende
nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen
folgelos in Anspruch nehmen. Insofern gelten
die Ziffern 5. (Stornierung) und 7. (Reiseabbruch infolge
von Gründen, die der Reisende zu vertreten hat) entsprechend.
16. Gerichtsstand
Im Fall einer Klage gilt für den Reisegast der Gerichtstand
Aurich.
17. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet
grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages
im Übrigen.
18. Sämtliche Angaben in den Katalogen des Reiseveranstalters
entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Die Berichtigung
von Druck- oder Rechenfehlern behält sich der
Reiseveranstalter vor.

 

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